ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AGB FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF Download

  1. Allgemeines
    1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen an den Kunden gelten ausschließlich unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Entgegenstehenden oder von unseren abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir. Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichender Be oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    1.2 Mündliche Nebenabsprachen sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zum Vertragsschluss und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
  2. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
    Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind in Einzelaufträgen beschrieben, diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Daten und Angaben zum Lieferungs- oder Leistungsgegenstand (z. B. Maße, Gewichte, Toleranzen, Festigkeits- oder Beschaffenheitswerte und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale.
    Handelsübliche Abweichungen sowie solche aufgrund von Rechtsvorschriften oder technischen Verbesserungen sowie gleichwertiger Ersatz sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglichen vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
  3. Besondere Rechte und Pflichten
    Der Kunde wird vereinbarte Angaben bzw. Informationen sowie weitere von uns gewünschte Angaben und Informationen rechtzeitig machen bzw. übermitteln. Er wird auch unaufgefordert alle Informationen mitteilen, die für die Durchführung des nützlich sind.
  4. Prüfung von Unterlagen
    Wir überprüfen die Angaben und Unterlagen des Kunden nur insoweit, als dies besonders vereinbart ist. Wir übernehmen keine Haftung für die Überprüfung. Der Kunde unterzieht alle von ihm gefertigten Unterlagen einer sorgfältigen Kontrolle.
  5. Urheberrechte, Erfindungen und Schutzrechte
    5.1 Wir behalten uns an den dem Kunden übermittelten Unterlagen aller Art (z. B. Angebotsunterlagen, Pläne, Entwürfe, Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen) sämtliche Rechte einschließlich Eigentums Urheberrechte vor. Der Kunde wird diese auf unser Verlangen hin vollständig zurückgeben und evtl. angefertigte Kopien vernichten, wenn nicht ein ordnungsmäßiger Geschäftsgang anderes erfordert.
    5.2 Für die Verletzung von Schutzrechten Dritter übernehmen wir keine Gewähr und müssen für die daraus entstehenden Folgen nicht einstehen. Die Sorgfaltspflicht liegt ausschließlich beim Kunden.
  6. Vergütung und Abrechnung
    Die Höhe der Vergütung richtet sich, wenn nicht in einem Einzelauftrag anders vereinbart, nach den Verrechnungssätzen unserer jeweils gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Mehrkosten und Sonderleistungen, die durch vom Kunden veranlasste Änderungen des Auftragsumfanges oder Zusatzanforderungen oder Nachtrags sind, werden – soweit nichts anderes vereinbart – nach Aufwand abgerechnet. Das gleiche gilt für Mehrkosten, die durch uns nicht zu vertretende Verzögerungen der Auftragsdurchführung entstehen.
    Fahrtkosten und Reisespesen für beauftragte Fahrten zum Kunden, zu Lieferanten, zu Montageorten oder zu anderen Orten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Zahlungen
    7.1 Die Vergütung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Ist im Einzelauftrag die Vergütungszahlung in Teilabschnitten während des Fortgangs der Herstellung des Werks vereinbart, so ist die Vergütung für den Teilabschnitt nach Erhalt der jeweiligen Teilabrechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    7.2 welche die Kreditwürdigkeit der Kunden wesentlich mindern können, und welche die Bezahlung offener Forderungen unseres Hauses gegen den Kunden gefährden, so wird der Kunde auf unser Verlangen hin Vorauszahlung der Vertragsleistung oder genügende Sicherheitsleistungen erbringen.
  8. Skonto
    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Abretung
    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ausgeschlossen. Zur Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen uns an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt.
  10. Fristen für Lieferungen oder Leistungen
    Termine sind in dem Einzelauftrag zu vereinbaren und anzugeben. Die Fertigstellungsfrist beginnt nicht vor Beibringung der Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
    Die Fertigstellungsfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt in angemessenem Umfang dies gilt neben Naturkatastrophen aller Art auch für von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung unseres Hauses, Schiffbruch, mangelnde Transportkapazität, Transportverzögerung und Beschaffung behördlicher Genehmigungen sowie behördliche Maßnahmen aller Art. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind.
    Die Fertigstellungsfrist verlängert sich um alle von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen. Dazu zählen insbesondere Verzögerungen durch verspätete Abnahmen oder Freigaben durch den Kunden sowie durch andere Vertragspartner des Kunden.
  11. Gefahrübergang
    Wegen unerheblicher darf der Kunde die Annahme nicht verweigern. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Montage) übernommen haben. Bei Versandverzögerungen infolge eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der dem Kunden angezeigten Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    Eine Abnahme findet im Grundsatz als förmliche Abnahme statt. Andere Formen der Abnahme sind aber nicht ausgeschlossen. In einem Abnahmeprotokoll sind noch fehlende Leistungen und evtl. Mängel aufzunehmen, auch wenn darüber Meinungsverschiedenheiten bestehen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.Die Abnahme gilt auch als erfolgt
    – wenn die Lieferung oder Leistung abgeschlossen ist,
    – wir dem Kunden dies mitgeteilt haben und zur Abnahme mit angemessener Frist aufgefordert haben,
    – und der Besteller die fristgerechte Abnahme unterlässt.
    11.1 Verjährung, Gewährleistung und Haftung
    Wir haften dem Kunden für die Freiheit des Vertragsgegenstandes von Sach- und Rechtsmängel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Kunden Unerhebliche Abweichungen von einer vereinbarten Beschaffenheit sind keine Sachmängel.
    Wir haften nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung oder Überbeanspruchung, schlechte oder unterlassene Instandhaltung, Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparaturen durch den Kunden, unsachgemäße Reinigung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitung und Gebrauchsanweisung, mechanische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse, fehlerhaften Austausch von Werkstoffen, auf von Kunden gelieferten Probematerialien oder Betriebsmedium oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
    Wir haften auch nicht für Verschleiß. Verschleiß ist u. a. der fortschreitende Materialverlust oder die Materialverschlechterung an einem festen Körper durch mechanische Ursachen, also durch Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers bzw. Mediums.11.2 Die Verjährung beträgt 12 Monate.
    Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Sachmangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten, beginnend ab Kenntnis des Kunden von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die vorgenannten Fristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir ausdrücklich die Garantie für eine Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes übernommen haben. Die Fristen gelten ferner bei Schadensersatzansprüchen nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    11.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    11.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    11.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch Produkthaftungsgesetz.
    Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Lieferungsgegenstandes oder der Leistung sind, werden nur ersetzt, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder der Leistung sind, werden ersetzt, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
    11.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
    Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsausschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
    11.7. Die bevorstehende Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde den Ersatz von Aufwendungen verlangt.
    Im Fall von einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf 10% der vereinbarten Gegenleistung, jedoch maximal einem Betrag von´50.000 € je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragsrechtlicher Pflichten handelt.
    11.8 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  12. Besondere Haftungsausschlüsse
    12.1 Wir haften insbesondere nicht für den Einbau unseres Teilgewerks in größere Einheiten und für das Endprodukt gem. 9. GSGV, EMVG und Prod.HaftG. Wird unsere Leistung durch den Kunden ergänzt, unterliegt das Endprodukt der Sorgfaltspflicht des Kunden.
    12.2 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten ausdrücklichen vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  13. Vorzeitiges Auftragsende
    Beendet der Kunde die Zusammenarbeit vor der vollständigen Fertigstellung der Lieferung oder Leistung, so stellen wir die von uns bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung; unser darüber hinaus gehender Schadensanspruch bleibt unberührt.
  14. Eigentumsvorbehalt für alle gelieferten und geleisteten Sachen
    14.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzuholen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.14.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    Während des Bestandes unseres Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z. B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten.
    Ist an dem Ort an welchem sich der Vertragsgegenstand vertragsgemäß befindet, das Sicherungsmittel des „Eigentumsvorbehalts“ unbekannt, so gilt zusätzlich das Sicherungsmittel als vereinbart, das nach dem dort geltenden Ortsrecht einem „Eigentumsvorbehalt“ wirtschaftlich am nächsten kommt.
    14.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Schritte zur Wahrung unserer Rechte einleiten können.
    14.4 Der Kunde ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschl. gesetzlicher Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt jedoch unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    14.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
    14.6 Wird die Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    14.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    14.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  15. Gerichtsstand und Erfüllungsort, geltendes Recht
    15.1 Der Gerichtsstand ist Obernburg.
    15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    15.3 Sofern sich aus dem Einzelauftrag oder aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  16. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung derselben diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
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