ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER MAINTECH SYSTEMS GMBH
(STAND 28.11.2019)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) PDF Download

  1. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen; ergänzende Geltung des Gesetzes
    Für unsere Bestellungen sind nur die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirmen sind, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht bindend. Ergänzend zu unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Verbindlichkeit von Bestellungen und Vereinbarungen; gesetzliche Mehrwertsteuer
    Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden Alle in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Auftragsbestätigung
    Die Auftragsbestätigung muss die genauen Preise, die Lieferzeit und ggf. alle in der Bestellung, nicht angegebenen Einzelheiten enthalten.
  4. Inhalt unserer Bestellung; Zweifel
    Wir werden durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist die Lieferfirma über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen Abweichungen von unseren Angaben sind nur soweit zulässig, als sie von uns schriftlich genehmigt sind
  5. Liefertermine und Rechtsfolgen bei verzögerter Lieferung
    Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestellung. Kommt die Lieferfirma mit ihrer Leistung, in Verzug, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Nachlieferung und Schadenersatz wegen Verzögerung der Lieferung oder aber Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Für die Lieferfirma erkennbare Lieferverzögerungen hat sie uns unverzüglich mitzuteilen.
  6. Mangel und Gewährleistung
    Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Ersatzlieferungen oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile neu. Durch Übernahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Mängelansprüche. Unsere Untersuchungspflicht beginnt in jedem Fall erst dann, wenn der Liefergegenstand in unserem Werk eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt.
  7. Schutzrechte Dritter
    Die Lieferfirma steht dafür ein, dass durch die Verwendung der Vertragsleistung Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.
  8. Anforderung an den Liefergegenstand
    Der Liefergegenstand hat – auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt – dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungs-, Umweltschutz- und arbeitsmedizinischen Vorschriften und Regeln zu entsprechen.
  9. Auftragsausführung entsprechend den DIN-Normen
    Aufträge über Materialien sowie über Teile bzw. Elemente von Maschinen und Anlagen sind nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN) auszuführen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  10. Versand und Rechnungsausfertigungen, Zahlung
    Die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch uns, insbesondere die Anweisung der Zahlung setzt voraus, dass uns die erbetenen Versandanzeigen und Rechnungsausfertigungen unverzüglich zugehen.
    Sendungen, für die nicht Lieferung frei Empfangswerk oder frei Bestimmungsstation vereinbart ist, sind auf dem preiswertesten Wege zum Versand zu bringen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Prämien für Transport und Bruchversicherung dürfen uns nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.Zur Beachtung:
    Auf allen Zuschriften, Versandanzeigen, Rechnungen ist die BESTELLNUMMER anzugeben. Über alle Sendungen ist sofort Versandanzeige nach Stückzahl und Gewicht zu geben.Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Anerkennung vertragsgemäßer Leistung. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  11. Geheimhaltung
    Die Lieferfirma hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen unserer Gesellschaft, von denen sie im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, gegenüber Dritten streng geheim zu halten. Zeichnungen dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch in sonstiger Weise verwertet werden Die Herstellung von Gegenständen auf Grund unserer Zeichnungen außerhalb eines erteilten Auftrages ist nicht zulässig, auch nicht für eigene Zwecke der Lieferfirma.
  12. Eigentum
    Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese Gegenstände einschließlich aller dazu verwandten Teile und Materialien mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile) unser Eigentum, das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an uns verwahrt wird. Solche Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht, noch an sie veräußert werden.
  13. Beachtung von Vorschriften bei tätig werden in unserem Betrieb
    Werden Beauftragte von Lieferfirmen im Ausführung des Auftrages in unserem Betrieb tätig, so hat die Lieferfirma diese Personen zur Beachtung der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen – insbesondere die der chemischen Industrie – und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie unserer allgemeinen und besonderen Betriebsanordnungen – insbesondere des Rauch- und Alkoholverbotes – anzuhalten Für Bau- und Montageauftrage ist unsere Baustellen- und Montageordnung zusätzlich Bestandteil dieser AEB.
  14. Haftungseinschränkung bei Verwahrung
    Nehmen wir fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Auftragen in unseren Betrieben befindet, in Verwahrung, so haften wir bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  15. Verbot von werblichen Angaben
    Eine Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.
  16. Abtretungsverbot
    Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragbar, soweit nicht Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.
  17. Bildung kfm. Vertragsklauseln gemäß INCOTERMS
    Handelsübliche Formeln wie DDP, DDU, FOB, CIF gelten gemäß den INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in der Fassung bei Vertragsabschluss.
  18. Datenverarbeitung
    Mit Annahme der Bestellung erteilt die Lieferfirma uns ihr Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten im den Rechenzentren unserer Unternehmungsgruppe im In- und Ausland.
  19. Koordinator
    Für die Durchführung von Aufträgen in unserem Werk gemäß BGV A 1, §6, Abs. 1 ist der in der Bestellung genannte Koordinator zuständig. Bei dessen Verhinderung ist der Vertreter zu erfragen.
  20. Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Obernburg.

 

ZUR BEACHTUNG:

Auf allen Zuschriften, Versandanzeigen, Rechnungen ist die BESTELLNUMMER anzugeben. Über alle Sendungen ist sofort Versandanzeige nach Stückzahl und Gewicht zu geben.

JEDE LIEFERUNG BEI VERSAND ABRECHNEN.

Unvollkommen eingereichte Rechnungen müssen wir zurückgeben. Stichtag für die Zahlung ist der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnungen. Für
Bauaufträge sind zusätzlich die im jeweiligen Leistungsverzeichnis aufgeführten Bedingungen maßgebend.

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